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| Neuerungen im EEG für 2012 |
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| Donnerstag, den 22. Dezember 2011 um 18:36 Uhr | |||
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Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde angepasst Die bislang hohe Vergütung für Biomasseanlagen sinkt, während die Förderung für Windenergieanlagen auf See steigt. Die gemeldete installierte Leistung und den für das Folgejahr resultierenden Prozentsatz der Degression sowie die Vergütungssätze teilt die Bundesnetzagentur (BNetzA) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger mit. Zum 30. Mai teilt die BNetzA die Vergütungssätze mit, die ab 1. Juli des jeweiligen Jahres gelten. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 wurden der Bundesnetzagentur nach § 16 Absatz 2 Satz 2 EEG Anlagen gemeldet, die in Summe eine Leistung von rund 5 200 Megawatt aufwiesen. Damit ist der Schwellenwert von 4 500 Megawatt überschritten und der Schwellenwert von 5 500 Megawatt unterschritten. Die BNetzA hat mitgeteilt, dass zum 1.1.2012 ein Degressionssatz von 15 Prozent gilt. 14 Eigenverbrauch Nach § 33 Absatz 2 EEG besteht auch dann ein Anspruch auf eine (geringere) Vergütung, wenn Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird (Eigenverbrauchsvergütung). Dies setzt voraus, dass der Betreiber der Anlage oder ein Dritter diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht hat und der Strom nicht durch ein Netz der öffentlichen Versorgung durchgeleitet worden ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss der Anlagenbetreiber durch eine Messung nachweisen. Hierzu wird ein Zähler benötigt, der sowohl den Strombezug als auch die Einspeisemenge misst. Die Differenz mit dem Solarstromzähler ergibt den Eigenverbrauch. Technische Details sind in den Richtlinien des Forums Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) geregelt. Es handelt sich nicht mehr um Eigenverbrauch, wenn der Strom durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Um die Regelung zum Eigenverbrauch nach dem neuen EEG 2012 in Anspruch nehmen zu können, muss die Anlage zudem folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 errichtet werden und sich an oder auf einem Gebäude befinden. 2. Ihre installierte Leistung darf maximal 500 Kilowatt betragen. 3. Sie muss über einen Netzanschluss verfügen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Größe der Anlage und dem Anteil des Eigenverbrauchs: Verbraucht der Betreiber weniger als 30 Prozent seines selbst erzeugten Solarstroms, werden ihm von dem jeweils geltenden Einspeisevergütungssatz 16,38 Ct. abgezogen. Verbraucht er mehr als 30 Prozent, beträgt der Abzug für diesen Anteil des Stroms nur 12 Ct. pro Kilowattstunde. Die Abzugsbeträge werden ab der Inbetriebnahme festgeschrieben. Sie sind somit unveränderlich. Um den Anteil des Eigenverbrauchs zu ermitteln, wird – als Bezugszeitraum – ein Jahr betrachtet. Für stromintensive Firmen und mittelständische Betreibe sind verbesserte Ausgleichsregelungen weiterhin vorgesehen.
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- Antrag auf Listung einer KWK -Anlage bis einschließlich 20 kWel
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